header_1000x205_1000x0.jpg->description

Keine Angabe der Gesamtbelas-tung beim Kreditvertrag

28.09.2016

Für den bloßen Verstoß gegen die Pflicht, die Gesamtbelastung in einem Kreditvertrag anzugeben, drohen nur irrtums- und schadenersatzrechtliche Konsequenzen. Dieser Verstoß zieht daher weder Nichtigkeit noch Teilnichtigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGB nach sich. Die Unterlassung der Nennung der Gesamtbelastung ist nicht kausal für einen aus einem Währungsrisiko entstandenen Schaden oder Irrtum, da die Berechnung einer Gesamtbelastung, in der nicht vorhersehbare Wechselkursschwankungen berücksichtigt sind, unmöglich ist. [OGH 24.11.2015, 1 Ob 163/15z]