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Kein Schadenersatz bei Sturz eines morschen Waldbaums auf Nachbargrund

01.10.2019

Kein Schadenersatz bei Sturz eines morschen Waldbaums auf Nachbargrund: Bei einem Sturm stürzte ein Baum mit Wurzelfäule und abgestorbenem Wipfel auf das Gartenhaus des Klägers. Nach § 176 Abs 2 ForstG trifft den Waldeigentümer nur die Abwendung der Gefahr von Schäden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen können. Dieses Haftungsprivileg verdrängt die allgemeine Haftung nach dem ABGB und ist nicht nur auf Waldbenützer beschränkt. Die nachbarrechtlichen Bestimmungen des ABGB zum Immissionsverbot enthalten zwar eine Gefahrenabwehrpflicht, sind allerdings hier nicht anwendbar, da sie nur einen Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung, jedoch nicht auf Wiederherstellung des vorigen Zustands oder auf Schadenersatz begründen. Weiters sind diese Ansprüche ausgeschlossen, wenn es sich um vom Menschen unbeeinflusste Naturereignisse handelt. Schlägerungsarbeiten können demnach anspruchsbegründend sein. Ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch besteht im Nachbarschaftsrecht nur bei Beeinträchtigungen durch Bergwerksanlagen, behördlich genehmigten Anlagen oder in vergleichbaren Situationen. Das Umfallen morscher Bäume aus einem Wald begründet als solches also keine Haftung. [OGH 30.10.2018, 9 Ob 7/18x]