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Höchstuntermietzins für untervermietete Dachbodenwohnung

27.07.2020

Für die Berechnung des höchstzulässigen Untermietzins sind der Hauptmietzins und Investitionen des Hauptmieters maßgeblich, wobei nicht die Höhe der Investition, sondern ihr Gebrauchswert zum Zeitpunkt der Untervermietung entscheidend ist. Eine vom Rechtsvorgänger getätigte Investition ist relevant, wenn der Hauptmieter in das ursprüngliche Mietverhältnis eingetreten ist. Baut der Hauptmieter einen unausgebauten Dachboden auf eigene Kosten aus, so ist der Untermietzins nicht mit einem 50%igen Zuschlag auf den Hauptmietzins begrenzt, sondern ist der Nutzungswert bei Abschluss des Untermietvertrags heranzuziehen [OGH 20.02.2020, 5 Ob 196/19p]