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Haftung des Suchmaschinenbetreibers für Suchresultate

24.03.2017

Während für Host-Provider vom BGH und vom OGH bereits Haftungsgrundsätze festgesetzt wurden, ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen Google & Co für rechtswidrige Inhalte auf dort verlinkten Seiten haften, noch nicht entschieden worden. Eine unmittelbare Haftung des Suchmaschinenbetreibers wurde verneint, weil es sich nicht um eigene rechtswidrige Inhalte der Suchmaschine handelt. Mittelbar haften die Beklagten nur, wenn die Kläger sie ordnungsgemäß über die Rechtsverletzung informiert haben, und die Suchmaschine weiterhin den rechtswidrigen Inhalt ausgibt. [OLG Köln 13.10.2016, 15 U 173/15 (nicht rechtskräftig)]