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Haftung der Prospektkontrollorin des Herald Fonds?

28.09.2016

Um die Haftung der österreichischen Repräsentantin des Herald Fonds als Prospektkontrollorin zu begründen, wird gemäß § 11 Abs 1 Z 2a KMG grobe Fahrlässigkeit gefordert. Das positive Wissen über Tatsachen, wie im vorliegenden Fall, über die Identität von Verwahrung und Management als zentral risikoerhöhender Umstand begründet das grobe Verschulden der Prospektkontrollorin. Hingegen ist die bloße Unkenntnis dieser Umstände ohne Hinzutreten weiterer Aspekte höchstens als leicht fahrlässig zu qualifizieren. [OGH 18.11.2015, 3 Ob 212/15w]