header_1000x205_1000x0.jpg->description

Gutgläubiger Erwerb von Überzahlungen

14.12.2016

Wird eine Arbeitnehmerin (hier: Hausbesorgerin) über einen längeren Zeitraum irrtümlich überbezahlt, so ist sie nicht zur Rückzahlung des Mehrbetrages verpflichtet, soweit sie das Geld gutgläubig verbraucht hat. Die Gutgläubigkeit ist zu bejahen, weil sie mehrmals beim Arbeitgeber nachgefragt hat, ob das Entgelt in dieser Höhe richtig sei. Die Arbeitnehmerin konnte auf die Richtigkeit der Abrechnung vertrauen, weil ihr zugesichert wurde, dass die Entgeltzahlungen in der erfolgten Höhe richtig seien. [OGH 27.04.2016, 8 ObA 9/16f]