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Gutgläubiger Bezug des GmbH-Gewinnanteils

27.08.2018

Gemäß § 83 Abs 1 GmbHG muss ein Gesellschafter jenen Gewinnanteil, den er im guten Glauben erhalten hat, nicht zurückzahlen. Dieser Glaube bezieht sich jedoch nur auf die ordnungsgemäße Ermittlung des Bilanzgewinns und die Rechtmäßigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses. Der Gewinn einer GmbH darf (im Gegensatz zur AG) jedoch nie vor Feststellung des Jahresabschlusses und nicht ohne einen Gewinnverteilungsbeschluss ausgeschüttet werden. Somit scheidet der gute Glaube von vornherein aus, wenn der Anteil bereits vorher ausgeschüttet worden ist. Weiters ist eine Aufrechnung mit Gewinnanteilen gegen Ansprüche aus einer verbotenen Einlagenrückgewähr (nur) von Seiten des Gesellschafters, nicht hingegen von Seiten der Gesellschaft unzulässig. [OGH 29.08.2017, 6 Ob 84/17x]