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GmbH: Teilweise Nichtigerklärung eines "zusammengesetzten Beschlusses"

09.11.2017

Wird ein Gesellschafterbeschluss erfolgreich angefochten, ist für die Frage der Restgültigkeit entscheidend, ob es sich um einen „einheitlichen“ oder „zusammengesetzten“ Beschluss handelt. Bildet der Beschluss keine „untrennbare Einheit“ (kann der Inhalt also auch Gegenstand zweier verschiedener Beschlüsse sein), ist die Nichtigerklärung eines Beschlussteils möglich, sofern feststeht, dass der verbleibende Rest nach objektiver Betrachtung, ohne Rücksicht auf den Willen der Beteiligten und auch ohne den mangelhaften Teil aufrechterhalten werden kann. Im Zweifel ist aber Gesamtnichtigkeit anzunehmen ist. [OGH 29.11.2016, 6 Ob 213/16s]