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GmbH & Co KG - Haftung des Geschäftsführers der GmbH

14.12.2016

Eine unmittelbare Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gegenüber der KG ist analog nach § 25 GmbHG zu bejahen, wenn die Komplementär-GmbH ausschließlich zur Wahrung der Geschäftsführungsaufgaben der KG tätig wird. Für die Haftung des Geschäftsführers ist beachtlich, dass er faktisch für die KG tätig ist. Die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 82 ff GmbHG sind auf eine KG, an der keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, analog anzuwenden. Daraus folgt, dass jede Zuwendung, soweit sie nicht Gewinnverwendung ist, an die Komplementär-GmbH oder an ihre Gesellschafter verboten ist. Eine vom Geschäftsführer veranlasste Darlehensgewährung an die einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH verstößt daher gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Der Geschäftsführer ist unter den genannten Voraussetzungen der KG gegenüber schadenersatzpflichtig. Im vorliegenden Fall wurde ein überhöhter Mietzins ausgezahlt. [OGH 26.04.2016, 6 Ob 79/16k]