header_1000x205_1000x0.jpg->description

Gewerberechtlicher Geschäftsführer haftet für Überschreitungen der Gewerbeberechtigung auch nach außen

01.03.2018

Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sowohl der Behörde als auch des Gewerbeinhabers verantwortlich. Dazu gehört auch die unbefugte Überschreitung der Gewerbeberechtigung zu unterlassen. § 39 GewO stellt eine zivilrechtliche Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers gegenüber dem Gewerbeinhaber auf. Das Gebot der Einhaltung der Gewerbeberechtigung bezweckt, dass die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen und dadurch auf mangelnder Fachkenntnis beruhende Schäden vermieden werden können. Das Gesetz dient somit der Gefahrenabwehr und soll den von der Gewerbeausübung betroffenen Personenkreis, also die Kunden, vor Schäden schützen. Aus diesem Grund haftet der gewerberechtliche Geschäftsführer auch Dritten gegenüber für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Gewerbeberechtigung nicht eingehalten wird. [OGH 28.09.2017, 8 Ob 57/17s]