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Gewährleistung bei fehlerhafter Begründung von Wohnungseigentum?

14.12.2016

Eine in jeder Hinsicht mängelfreie Wohnungseigentumsbegründung ist grundsätzlich nicht Leistungsgegenstand des Kaufvertrages, mit dem ein Wohnungseigentümer seine Wohnung weiterveräußert. Ob die aus der Praxis bekannten Probleme betreffend die wirksame Begründung von Wohnungseigentum für „Nebenräume“ und „Zubehörflächen“ einen Rechtsmangel darstellen, bleibt unbeantwortet, weil sie jedenfalls vom vereinbarten Gewährleistungsverzicht erfasst sind. Für die Reichweite einer generell formulierten Ausschlussvereinbarung spielt es eine wesentliche Rolle, ob es bloß um gewöhnlich vorausgesetzte oder eigens vereinbarte, also zugesicherte Eigenschaften, geht. Während die erste Fallgruppe vom Ausschluss erfasst wird, haftet der Verkäufer bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache auch im Fall eines vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung. [OGH 16.03.2016, 7 Ob 4/16p]