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Geringfügiger Mangel bei einem Fahrzeug

17.05.2016

Ein Neuwagen ist mangelhaft, wenn im Falle plötzlicher erheblicher Beschleunigung deutlich spürbare Seitenkräfte auftreten und dadurch die Spursicherheit nicht gegeben ist. Der Käufer des Wagens hat somit ein Recht auf Wandlung, sofern nicht ein geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt. Von der Rechtsprechung folgende Umstände als nicht geringfügige Mängel erachtet: Spurverziehen eines Fahrzeugs bei ständig erforderlichen Lenkkorrekturen und Vibrationen des Armaturenbretts (beeinträchtigte die Fahrsicherheit); außerhalb des normalen Ausmaßes liegende, vertikale Stoßbewegungen, die die Fahrsicherheit beeinträchtigen; Flackern des Scheinwerferlichts und Hartwerden der hydropneumatischen Federung, was das Fahrzeug unzuverlässig und damit gefährlich machte. Dem wurde der vorliegende Fall gleichgehalten [OGH 30.03.2016, 4 Ob 198/15v]