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Geringere Warn- und Aufklärungspflichten einer Bank gegenüber Pfandbesteller

17.05.2016

Grundsätzlich muss eine Bank den Bürgen über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners aufklären. Außerhalb des § 25c KSchG besteht diese Aufklärungspflicht jedoch nur, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird, zahlungsunfähig ist oder der wirtschaftliche Zusammenbruch unmittelbar bevor steht. Außerhalb des Anwendungsbereiches des § 25c KSchG besteht aber keine Nachforschungspflicht der Bank, die der Warnpflicht vorgeschaltet wäre. Eine analoge Anwendung auf eine bloße Pfandbestellung kommt nicht in Betracht. [OGH 11.08.2015, 4 Ob 254/14b]