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Foto-Posting auf Facebook

28.09.2016

Die Klägerin, die sämtliche Urheberrechte an einem Foto hatte, veröffentlichte dieses auf Facebook. Das Foto wurde von der beklagten Medieninhaberin auf deren Websites ohne Urheberbezeichnung veröffentlicht. Der OGH entschied, dass aus dem bloßen Umstand, dass die Klägerin ihr Foto auf Facebook öffentlich gepostet hat, nicht entnommen werden kann, dass sie auch mit der Verwendung dieser Fotos in einem anderen Medium einverstanden ist. Ein Nutzer muss aber nach dem Veröffentlichen von Fotos in sozialen Netzwerken damit rechnen, dass diese Fotos im Rahmen von Vorschaubildern und Suchmaschinen verwendet werden. Er muss jedoch nicht mit einer Weiterverarbeitung des Bildes auf anderen Medien rechnen. Eine Zustimmung zur Veröffentlichung geposteter Inhalte in anderen Medien, abgesehen von Suchmaschinen, kann aus den AGB von Facebook nicht abgeleitet werden. [OGH 30.03.2016, 6 Ob 14/16a]