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Fehlerhafte Einberufung einer Generalversammlung

28.09.2016

Auch wenn die Einberufung der Generalversammlung einer GmbH durch den Mehrheitsgesellschafter und nicht, wie vorgeschrieben, durch den Geschäftsführer erfolgte, liegt kein absolut nichtiger Beschluss vor. Dieser Einberufungsmangel ist als irrelevanter Mangel anzusehen, da weder Informations- noch Partizipationsrechte des anfechtenden Gesellschafters verletzt wurden. [OGH 23.10.2015, 6 Ob 65/15z]