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Falsches Gutachten – Prozess verloren

28.09.2016

Die Partei eines Gerichtsverfahrens verlor aufgrund eines falschen Sachverständigengutachtens. Wiederholt wurde von der Prozesspartei die Richtigkeit des Gutachtens infrage gestellt, insbesondere, ob das Gutachten sorgfältig und nach den hierfür gebotenen Grundsätzen erstellt wurde. Ein Privatgutachten, welches die Richtigkeit des Gerichtsgutachtens widerlegen sollte, wurde im Instanzenzug des Vorprozesses nicht berücksichtigt. Nach Verlust des Vorverfahrens klagt die Partei den Gutachter auf Schadenersatz. Der Klage wird stattgegeben und dem Kläger werden auch die Kosten des Vorprozesses, den er aufgrund des falschen Sachverständigengutachtens verlor, vom Gutachter ersetzt. Ein Mitverschulden des Klägers wird verneint, da er stets an der Richtigkeit des Gutachtens zweifelte und versucht habe, den Sachverständigen bei der Gutachtenserörterung zu einer Revidierung seiner Schlussfolgerungen zu bewegen. [OGH 28.04.2016, 1 Ob 17/16f]

 

Haftung des Abschlussprüfers für Anlegerschäden: Die Frage, ob eine Abschlussprüfung lege artis durchgeführt wurde, ist aufgrund der gesetzlichen Grundlagen sowohl eine Tatsachen- als auch Rechtsfrage. Im Tatsachenbereich sind die geprüften Daten und die ihnen zugrunde liegenden unternehmensinternen Vorgänge sowie die Prüfungsmethoden und -schritte zu erheben. In der rechtlichen Beurteilung ist zu prüfen, ob die strittige Prüfung den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Für die Kausalität ist es ausreichend, dass das Vertrauen des Anlegers in einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk mit eine Bedingung für die Anlageentscheidung war. Rechtswidrigkeit ist gegeben, wenn die Abschlussprüfung nicht lege artis durchgeführt wurde. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem Vermögensnachteil des Anlegers und einem unrichtigen Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers ist zu bejahen, wenn eine mangelhafte Abschlussprüfung die Verwirklichung eines Risikos erheblich erhöht, unabhängig davon, ob das eingetreten Risiko im Bestätigungsvermerk angeführt werden musste (z.B. finanzielle Malversationen). [OGH 29.09.2015, 8 Ob 93/14f]