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EU-Verordnung erleichtert Sicherheitsverfügungen gegen Schuldner

24.03.2017

Bisher war der Gläubiger bei grenzüberschreitenden Forderungseintreibungen mit einem ihm unbekannten Vollstreckungsverfahren konfrontiert. Er musste für die Erwirkung einer Sicherheitsmaßnahme im Ausland oft hohe Kosten tragen. Mit Inkrafttreten der Kontenpfändungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 655/2014) am 18.01.2017 in allen EU-Mitgliedstaaten außer Großbritannien und Dänemark stellt die EU den Gläubigern in Zivil- und Handelssachen ein neues Instrumentarium zur Verfügung. Dieses soll den Zugriff auf ausländische Kontoguthaben der Schuldner vereinfachen, indem deren Konten eingefroren werden. Der Sicherstellungsantrag muss bei dem für das Insolvenzverfahren zuständigen Gericht eingebracht werden, wenn noch kein Urteil oder sonstiger vollstreckbarer Titel vorliegt. Wenn der Antragsgegner Verbraucher ist, bei einem Gericht in dessen Wohnsitzstaat. Konten von Nicht-EU-Bürgern, dänischen und englischen Konsumenten können nicht gesperrt werden, selbst wenn es sich um Konten in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt. Ist bereits ein Urteil ergangen, dann ist das Gericht zuständig, das das Urteil erlassen hat. Die Banken der Schuldner müssen darauf achten, die Sperrungen ordnungsgemäß umzusetzen, um nicht haftbar zu werden. Grenzüberschreitende Umstrukturierung von Unternehmen könnte allerdings nun erschwert werden, weil sie durch von Gläubigern beantragte Kontensperrungen behindert werden könnten.