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Ersatzzahlungen für Verwaltungsstrafen sind steuerpflichtig

17.05.2016

Der Geschäftsführer einer österreichischen GmbH verstieß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Die Verwaltungsstrafe wurde ihm aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages mit einer ungarischen Gesellschaft ersetzt. Nach dieser Schad- und Klaglosvereinbarung wurden mehr als € 10.000,00 als Ersatz für die Verwaltungsstrafe bezahlt. Der VwGH qualifizierte diese Leistung als Einkunft aus nichtselbstständiger Arbeit und daher als steuerpflichtige Einkunft. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit alle Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis. [VwGH 10.02.2016, 2013/15/0128]