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Elternteilzeit – Beginn des Rechtsanspruchs und des Kündigungsschutzes

17.05.2016

Die Bestimmungen der §§ 8 Abs 1 Z 1, 8f Abs 1 VKG (Väter-Karenzgesetz) sind insgesamt so zu verstehen, dass der Anspruch auf Elternteilzeit nicht ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Elternteilzeit, sondern ab jenem Zeitpunkt besteht, ab dem das Dienstverhältnis ununterbrochen 3 Jahre gedauert hätte. Demzufolge gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe, frühestens jedoch 4 Monate vor Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung. [OGH 29.10.2015, 8 ObA 68/15f]