header_1000x205_1000x0.jpg->description

Einlösung von Fluggutscheinen

17.05.2016

In den AGB eines Flugunternehmens findet sich der Passus „Eine Barauszahlung des (Rest-)Guthabens eines Wertgutscheines ist nicht möglich“. Diese Klausel ist iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend, wenn dem Verbraucher Gutscheine in Stückelungen von € 10,00, € 20,00, € 30,00, € 50,00, € 100,00 und € 200,00 angeboten werden und ihm verboten wird, pro Buchung einer Flugleistung mehrere Gutscheine einzulösen. Der Verbraucher ist regelmäßig dem Druck ausgesetzt, entweder einen weiteren Flug zu buchen, bloß um ein Restguthaben nicht verfallen zu lassen, oder eben auf den Restwert zu verzichten.  Das Verbot, bei einer Buchung mehrere Gutscheine verwenden zu dürfen, in Kombination mit der angebotenen eingeschränkten Abstufung der Beträge der Gutscheine, ist ebenso gröblich benachteiligend. Es hat nämlich die Konsequenz einer nicht unbeträchtlichen Überzahlung. Dieses Missverhältnis verstößt gegen Art 6 der Richtlinie 93/13/EWG. [OGH 22.12.2015, 1 Ob 222/15a]