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Dienstnehmer hat Anspruch auf angemessenes Entgelt bei ständiger Rufbereitschaft

01.10.2019

Der Dienstgeber, der Rufbereitschaft verlangt, nimmt eine besondere Leistung in Anspruch. Wurde keine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit oder eine pauschale Vergütung der Rufbereitschaft getroffen, hat der Dienstnehmer für die von ihm erbrachte andere Arbeitsleistung (mangels kollektivvertraglicher Regelung) Anspruch auf angemessenes ortsübliches Entgelt gemäß § 1152 ABGB. [OGH 25.01.2019, 8 ObA 61/18f]