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Die Rechtsfolgen des digitalen Nachlasses

26.02.2019

Der deutsche BGH entschied, dass Erben aufgrund der allgemein geltenden Gesamtrechtsnachfolge uneingeschränkt in alle Rechtsbeziehungen des Erblassers eintreten. Dies gilt gleichermaßen für alle digitalen Verträge auch mit Betreibern. Erben erhalten daher die gleichen Rechte wie der Erblasser selbst, insbesondere Ansprüche auf Zugangsverschaffung, Herausgabe und Löschung von Daten. Der Erblasser kann über den digitalen Nachlass verfügen und abweichende Anordnungen treffen. Die in den AGB von Facebook enthaltene Regelung, der zufolge das Profil des Verstorbenen in einen „Gedenkzustand“ wechselt, ist unwirksam, weil sie vom gesetzlichen Grundsatz des Übergangs des gesamten Vermögens zu grob abweicht und ein Ausschluss der Vererbbarkeit in den AGB nicht möglich ist. Weiters liegt hier auch kein höchstpersönliches Rechtsverhältnis vor, welches einer Vereinbarkeit entgegenstehen würde. [BGH 12.07.2018, Az. III ZR 183/17]