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Die Aufteilung gemischt genützter Gebäude nach Nutzflächenschlüssel

01.10.2019

Ein Kommanditist vermietete Teile seines Gebäudes der ein Reisebüro betreibenden GmbH & Co KG. Der Kommanditist übertrug seine Kommanditanteile an seine Kinder; das Haus behielt er in seinem Eigentum. Das Finanzamt gelangte ihm Rahmen einer Überprüfung zum Ergebnis, dass der betrieblich genutzte Teil des Hauses nicht von untergeordneter Bedeutung sei, weil die Geschäftsräume einen höheren Ertrag erbringen als die anderen und deshalb im Sinne einer Aufteilung nach Maßgabe der Ertragswerte der Gebäudeteile. Ein mehr als 20% betrieblich genutzter Gebäudeteil zählt zum Betriebsvermögen. Dies führt zur Aufdeckung stiller Reserven und zur Steuerpflicht des Entnahmegewinns. Der VwGH stellte klar, dass sich die Aufteilung des Gebäudes nach dem Verhältnis der Nutzflächen der betrieblichen zur Nutzfläche der privaten Räume ergibt. Die Einstufung erfolgt nach der überwiegenden Nutzung jedes Raumes separat. Da die betrieblich genutzten Räume 19% ausmachten, war die Besteuerung des Entnahmegewinns rechtswidrig. [VwGH 31.01.2019, Ro 2017/15/0011]