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Der Werkunternehmer haftet für von ihm vorgegebene Vorarbeiten des Bestellers

01.10.2019

Der Werkunternehmer bot eine Aufzugsanlage mit „flüsterleisem“ Aufzugsbetrieb an. Der Werkbesteller hatte als Vorarbeit die Errichtung eines Aufzugschachts nach den gültigen Normen und Bauangaben des Werkunternehmers zu erstellen. Nach dem Einbau des Aufzugs stellte sich heraus, dass das Aufzugsgeräusch aufgrund der Beschaffenheit des Liftschachts den maximalen Anlagengeräuschpegel haustechnischer Anlagen gemäß ÖNORM B 8115-2 um 12 dB überschreitet. Da der vom Werkbesteller bereitgestellte Aufzugsschacht der anzuwendenden ÖNORM und den Vorgaben des Werkunternehmers entsprach, trifft diesen das Risiko, dass der angestrebte Erfolg wegen unzureichender oder fehlerhafter Vorgaben nicht eintritt und haftet dafür unabhängig von einer etwaigen Warnpflicht oder deren Verletzung gewährleistungsrechtlich. [OGH 20.12.2018, 1 Ob 132/18w]