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Der Mit-Mieter darf keine Zahlung für die Aufgabe seiner Mietrechte verlangen

26.02.2019

Eine unzulässige Ablöse liegt nach dem Mietrechtsgesetz dann vor, wenn der neue Mieter dem Vor-Mieter oder dem Vermieter eine Leistung ohne gleichwertiger Gegenleistung zu erbringen hat. Der Zweck der Regelung liegt darin, zu unterbinden, dass der Mieter den Bestandsgegenstand als Vermögenswert handelt. Für dies liegt kein objektiv äquivalenter Leistungsaustausch vor. Entsprechendes gilt im Verhältnis zwischen mehreren (Mit-)Mietern. Vereinbaren zwei (Mit-)Mieter eine Zahlung für den Fall des Ausziehens aus einer oder Nichteinziehens in eine Wohnung und des Überlassens des (alleinigen) Mietrechts an den anderen, liegt eine verbotene Ablöse vor. Der Vertrag ist demnach nichtig. [OGH 29.05.2018, 4 Ob 79/18y]