header_1000x205_1000x0.jpg->description

Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung ist kein Leistungsversprechen

27.07.2020

 

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Deckung für die Verfahrenskosten erster Instanz, so ist dies als deklaratives Anerkenntnis keine Zusage, jedenfalls auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf bestimmte Maßnahmen stellt ein teilweises Aufschieben der tatsächlichen Entscheidung bis zu einem späteren Zeitpunkt dar. Die Rechtsschutzversicherung kann demnach die weiteren Kosten des Verfahrens beispielsweise wegen Vorvertraglichkeit ablehnen. [OGH 19.02.2020, 7 Ob 205/19a]