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Das Deutsche Netzdurchsuchungsgesetz (NetzDG) kann durch Entfernung des Inhalts und Sperrung durchgesetzt werden

26.02.2019

Betreiber von sozialen Netzwerken können die Einhaltung der Verhaltensregeln sowohl durch die Entfernung des rechtswidrigen Inhalts als auch durch die Sperrung des betroffenen Nutzeraccounts durchsetzen. Der im Rahmen der Anmeldung zwischen dem Betreiber und dem Nutzer abgeschlossene Vertrag umfasst allerdings Schutzpflichten des Betreibers, die gemäß § 241 Abs 2 BGB zu einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte des Betroffenen führen. Der Plattformbetreiber darf Entfernungen und Sperren demnach nur verfügen, wenn sie sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich sind. Von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerungen können deshalb weder zu einer Sperrung noch zu einer Löschung führen. [LG Frankfurt 14.05.2018, 2-03 O 172/48]