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Das Anbieten von SIM-Karten mit vorinstallierten, aktiven Diensten ist ohne Aufklärung rechtswidrig

26.02.2019

Vermarktet ein Telekommunikationsanbieter SIM-Karten, auf denen bestimmte kostenpflichtige Dienste wie etwa Internetzugangs- oder Mailboxdienste vorinstalliert und bereits aktiviert sind, ohne die Verbraucher über die Existenz der Dienste und die diesbezüglich anfallenden Kosten angemessen aufzuklären, stellt dies einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Es handelt sich hierbei um unbestellte „Waren oder Dienstleistungen“ im Sinne des Anhangs I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29/EG und somit um eine rechtswidrige Geschäftspraktik. [EuGH 13.09.2018, C-54/17 und C-55/17]