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Bindungsdauer bei einem Teilzeitnutzungsvertrag

14.12.2016

Bei Teilzeitnutzungsverträgen wird eine überlange Bindung des Verbrauchers an den Vertrag, ohne die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung, als unzulässig erachtet. Eine Klausel, die eine zu lange Bindungsdauer (hier: 30 Jahre) vorsieht, wird geltungserhaltend auf den höchstzulässigen Zeitraum reduziert. Der geltungserhaltenden Reduktion steht die Klausel-RL 93/13/EWG nicht entgegen. Dies wird damit begründet, dass eine angemessene Bindungsdauer Hauptbestandteil eines Teilzeitnutzungsvertrages und somit vom Anwendungsbereich der Klausel-RL ausgenommen ist. Eine Bindung von 15 Jahren erscheint als gerechtfertigt, wenn das Geschäftsmodell des Unternehmers auf Vorleistungen basiert, das Nutzungsrecht von Ferienzeit und -ort flexibel ausübbar ist und fast das gesamte Entgelt im Voraus zu leisten ist. [OGH 20.01.2016, 3 Ob 132/15f]