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Betriebsausgaben bei der Einräumung von Optionen an Mitarbeiter

01.10.2019

Eine AG ermöglichte ihren Mitarbeitern die Teilnahme an mehrjährig laufenden Stock Option-Programmen. Damit wurden ihnen unentgeltlich Bezugsrechte an Aktien eingeräumt, die sie nach Bezahlung eines im Vorhinein festgelegten Ausgabepreises ausüben konnten. Die AG verbuchte die bewerteten Bezugsrechte als Personalaufwand. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der verbuchte Aufwand nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Der VwGH führt dazu aus, dass das Einräumen von Optionen auf den künftigen Erwerb von Aktien, die durch eine Kapitalerhöhung geschaffen werden sollen, keine Auswirkung auf das Betriebsvermögen der AG hat. Dies hat zur Konsequenz, dass dadurch deren steuerlicher Gewinn nicht beeinflusst sein konnte. Ein allenfalls von den Gesellschaftern getragener Aufwand im Rahmen der Einrichtung des Stock Option-Programms stellt einen Drittaufwand dar, der ebenso wenig abzugsfähig ist. Da allerdings im Zuge des zweiten Stock Option-Programms eigene Aktien erworben wurden, musste die AG nun Aufwendungen tätigen. Die erworbenen Aktien stellen Wirtschaftsgüter dar, deren Verkauf gewinnrelevant ist. Beim Verkauf unter den aktivierten Anschaffungskosten entsteht daher ein entsprechender Verlust. [VwGH 31.01.2019, Ro 2017/15/0037]