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Bemessung des angemessenen Entgelts bei Patentverletzung

17.05.2016

Der immaterialgüterrechtliche Anspruch auf das angemessene Entgelt gemäß § 150 Abs 1 PatentG hat eine bereicherungsrechtliche Grundlage. Schuldner des Anspruchs ist derjenige, der durch den Eingriff in das Patent einen Nutzen gezogen hat. Die Höhe der Vergütung entspricht einem angemessenen Lizenzentgelt. Der Rechteinhaber ist so zu stellen, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart; Richtschnur dafür hat zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Bei einem geplanten Zusammenwirken haften mehrere Personen zur ungeteilten Hand. [OGH 22.09.2015, 4 Ob 3/15t]