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Beihilfe zur Abgabenhinterziehung und Schätzungsfolgen

27.07.2020

Wird einer GmbH der Vorsteuerabzug verwehrt, weil die Leistungen an die GmbH nicht vom Rechnungsleger erbracht wurden, so kann es sich trotzdem um eine gewinnmindernde Betriebsausgabe handeln. Für die Frage nach der Abzugsfähigkeit ändert die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzugs grundsätzlich nichts daran, dass der Betrag zivilrechtlich geschuldet und betrieblich veranlasst ist. Hat jedoch der Leistungsempfänger von der Steuerhinterziehung Kenntnis, kann man nicht davon ausgehen, dass er bereit ist, das volle Entgelt zu zahlen. Er trägt nämlich das Risiko des Verlusts des Vorsteuerabzugs und der Leistende erzielt aufgrund der Nichtabführung der Abgabe eine höhere Gewinnmarge. In diesen Fällen ist eine Schätzung der Honorare in einer Höhe, die bei ordnungsgemäßer Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen üblich wäre, nicht angebracht. [VwGH 23.01.2020, Ra 2019/15/0017]