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Auswertung von Geheimnissen durch abgeworbene ehemalige Arbeitnehmer

24.03.2017

Die Beklagten haben sich während ihrer Tätigkeit für die Klägerin nicht auf unlautere Weise Kundendaten verschafft bzw. zum Abwerben von deren Dienstnehmern verwendet. Es liegt daher kein lauterkeitswidriger Behinderungswettbewerb iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG vor. Der OGH hat die bisher offene Frage, ob das Abwerben von Beschäftigten von Mitbewerbern schon wegen Verbreitung objektiv unrichtiger Fakten rechtswidrig ist, oder ob es zur Begründung der Unlauterkeit auch eines subjektiven Elements bedarf, in diesem Fall erstmals entschieden. Ein solches, subjektive Element ist erforderlich und muss durch besondere sittenwidrige Umstände begründet sein. Der ehemalige Dienstnehmer müsste sich planmäßig und unbefugt in Kenntnis der Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse setzen, um diese nach Dienstaustritt zum Zweck des Wettbewerbs zu verwerten. [OGH 22.11.2016, 4 Ob 118/16f]