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Außergewöhnliche Belastung einer alternativen Krebstherapie

14.12.2016

Ein Steuerpflichtiger, der an Krebs erkrankt war, hat sich von einem in Deutschland zugelassenen Heilpraktiker behandeln lassen. Die Behandlung erfolgte im Wesentlichen durch eine das Immunsystem stärkende Therapie. Der Steuerpflichtige machte die Behandlung durch den in Österreich zur Heilbehandlung nicht zugelassenen Heilpraktiker als außergewöhnliche Belastung geltend. Die außergewöhnliche Belastung wird anerkannt, wenn durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass die Behandlung aus medizinischen Gründen zur Heilung oder Linderung der Krankheit erforderlich ist. Auch die nachträgliche Bestätigung, dass die Behandlung medizinisch indiziert war, reicht für den Nachweis der außergewöhnlichen Belastung aus. [BFG 06.05.2016, RV/1100626]