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Auch bei bewusstem Eingriff in Immaterialgüterrechte ist bei eigenem gewichtigen Beitrag nicht gesamter Gewinn herauszugeben

01.10.2019

Die Beklagte griff mit dem Vertrieb mehrerer Tausend in China hergestellter Taschenlampen in das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin ein. Bei schuldhafter Verletzung des Geschmacksmusters kann der Verletzte anstelle des angemessenen Entgelts die Herausgabe des durch die Verletzung erzielten Gewinns verlangen. Herauszugeben ist jedoch nur jener Betrag, der gerade auf der Benutzung des fremden Musters beruht. Im Anlassfall spielte das geschützte Design für den im Wesentlichen einzigen Abnehmer keine (entscheidende) Rolle, weshalb der herauszugebende Betrag mit 10% des Reingewinns festgesetzt wurde. [OGH 29.01.2019, 4 Ob 213/18d]