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Arbeitgeber darf Gesichtsschleier verbieten

28.09.2016

Eine Notariatsangestellte weigerte sich während der Arbeitszeit ihren Gesichtsschleier abzulegen. Deshalb wurde sie von ihrem Arbeitgeber gekündigt. Die Angestellte klagt daraufhin ihren ehemaligen Arbeitgeber wegen religiöser Diskriminierung auf Ersatz von immateriellen Schaden in Höhe von € 7.000,00. Der OGH sprach € 1.200,00 an Schadenersatz zu, da die Frau wegen ihres religiösen Kleidungsstils (Kopftuch und islamischer Übermantel) bei der Zuteilung der Arbeitsaufgaben benachteiligt wurde. Dies stelle eine Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz dar. Den Rest des begehrten Ersatzes lehnte der OGH ab, weil ein Ausnahmetatbestand des Gleichbehandlungsgesetzes vorliege. Es sei nämlich davon auszugehen, dass „die Verschleierung des Gesichts einer Notariatsangestellten die Kommunikation und Interaktion mit dem Arbeitgeber, den Mitarbeitern, Parteien und Klienten beeinträchtigt“ und es in Österreich zu den unbestrittenen Grundregeln der Kommunikation gehöre, das Gesicht unverhüllt zu lassen. [OGH 25.05.2016, 9 ObA 117/15v]