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Access Provider müssen BitTorrent-Plattform sperren

01.03.2018

Der OGH judizierte im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, dass Access Provider (Anbieter von Internetanschlüssen) den Zugang zu BitTorrent-Webseiten nicht anbieten dürfen. Diese Internetseiten ermöglichen es Nutzern, sogenannte Torrents, also Dateien, die als Wegweiser zu urheberechtlich geschützten Werken dienen, anzubieten. Obwohl die Betreiber dieser Seiten selbst keine Torrents zur Verfügung stellen, sondern nur für die grafische Aufbereitung und gesammelte Darstellung dieser Daten sorgen, leisten sie einen unmittelbaren Beitrag zu den Urheberrechtsverletzungen dieser Werke. Weil auch gegen die Vermittler ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht, kann zusätzlich gegen die Access Provider mit einer Sperrverfügung vorgegangen werden. [OGH 24.10.2017, 4 Ob 121/17y]