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Abschreibung von Fehlinvestitionen

14.12.2016

Will ein Steuerpflichtiger eine Teilwertabschreibung vornehmen, so hat er den Nachweis für eine Teilwertminderung zu erbringen. Er darf dabei auch das Gutachten, welches das Finanzamt beigebracht hat, als Nachweis heranziehen und es somit zu „seinem“ Beweismittel machen. Weiters dürfen wertmindernde Umstände, die bereits bei der Anschaffung vorgelegen sind, nicht ausgeblendet werden, soweit sie am Bilanzstichtag noch vorhanden waren und dem Steuerpflichtigen bis zur Bilanzerstellung bekannt geworden sind. Deshalb ist ein am Bilanzstichtag niedrigerer Teilwert als Folge einer Fehlinvestition dann auszuweisen, wenn ihn der Unternehmer im Zeitpunkt der Bilanzerstellung kannte oder kennen musste. Das Wesen der Fehlinvestition besteht gerade darin, dass sich eine ursprünglich falsche Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt als Fehler herausstellt. [VwGH 21.04.2016, 2013/15/0100]