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UN-Kaufrecht

Das UN-Kaufrecht ist auf grenzüberschreitende Warenkaufverträge anzuwenden, wenn beide Vertragsparteien ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG – Convention on the Internationale Sale of Goods) haben oder die auf den Vertrag anzuwendende Rechtsordnung eine eines Vertragsstaates ist. In der Regel sind Verträge zwischen Unternehmen über Warenkauf aller Art - mit Ausnahme von elektrischer Energie, Flugzeugen, Schiffen und Wertpapieren -, erfasst.

Das UN-Kaufrecht ist eine Fusion von Common Law und Civil Law. Zum UN-Kaufrecht bestehen internationale Datenbanken und Kommentare. Zu spezifischen Fragestellungen gibt es sog. Advisory-Committee-Opinion des Beratungsausschusses der UN-CITRAL.

In der Regel sind Verträge nach UN-Kaufrecht auch in Verbindung mit den jeweils vereinbarten ICC Incoterms und weiteren spezifischen Klauseln des Seetransportes, des Speditionswesens und des Bankwesens anzuwenden (L/C-Bedingungen).

Ausgewählte Referenzfälle:

  • Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Musterverträgen für ein internationales Stahlhandelshaus,
  • Erstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Musterverträgen für Getreide- und Nahrungsmittelhandel,
  • Prüfung diverser Rechtsfragen bei Abwicklungsproblemen,
  • Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren (nach französischem, englischem und Schweizer Recht).