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Zur Frage der Befangenheit eines Schiedsrichters aufgrund einer "Facebook Freundschaft"

26.02.2019

Aus Art 6 EMRK ergibt sich das generelle Antragsrecht, die Befangenheit eines Richters geltend zu machen, wenn dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht zweifellos feststehen. Ein Ausschluss ist bereits dann geboten, wenn der objektive Anschein der Unbefangenheit nicht eindeutig gegeben ist, wobei subjektive Eindrücke irrelevant sind. Freundschaft- oder feindschaftliche Beziehungen können den Anschein der Befangenheit hervorrufen, wenn sie eine gewisse Intensität aufweisen. Andererseits sind gemeinsame Studien, Militärdienste oder regelmäßige berufliche Kontakte grundsätzlich nicht ausreichend. Der Begriff „Freund“, der verwendet wird, um Personen zu bezeichnen, die auf Facebook miteinander verbunden sind, ist jedoch ein anderer, als jener im traditionellen Sinne, da nicht zwangsläufig ein wechselseitiges Gefühl der Zuneignung und Sympathie oder intimes Wissen vorliegt, das eine gewisse Nähe signalisiert und über die bloße Tatsache hinausgeht, jemanden zu kennen. In Ermangelung zusätzlicher Faktoren, reicht allein die „Freundschaft“ auf Facebook nicht aus, um den Anschein der Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Es kann jedoch durchaus ein Hinweis für eine weitergehende Beziehung sein. [BGer 14.05.2018, 5A_701/2017]