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Entscheidungen der SCAI über die Konstituierung eines Schiedsgerichts und die Ernennung eines Schiedsrichters sind nicht gesondert anfechtbar

26.02.2019

Gemäß Art. 389 ff der schweizerischen ZPO sind nur Endschiedssprüche, mit denen ein Schiedsgericht einer Klage ganz oder teilweise stattgibt, sie ab- oder zurückweist, wie auch Teilschiedssprüche, mit welchen über einen quantitativen Teil abgesprochen wird, als auch Zwischenschiedssprüche, wo über eine Vorfrage entschieden wird, mit einer Beschwerde in Zivilsachen vor dem Bundesgericht bekämpfbar. Nicht anfechtbar sind indessen prozessleitende Verfügungen, wie etwa die Vorschreibung des Kostenvorschusses oder eine etwaige vorübergehende Sistierung des Verfahrens. Weiters unanfechtbar sind Entscheide, mit welchen private Stellen im Auftrag der Parteien (beispielsweise im Rahmen der vereinbarten Regeln der ICC oder SCAI) einen Schiedsrichter ernannt haben, zumal diese Institutionen in privater und nicht in schiedsgerichtlicher oder hoheitlicher Funktion handeln. Eine vorschriftswidrige Ernennung oder Zusammensetzung kann erst mit einer Beschwerde gegen den Schiedsspruch geltend gemacht werden. Der Arbitration Court der SCAI ist nicht selbst ein Schiedsgericht, sondern ein Organ dieses Vereins, welches die Administration von Schiedsverfahren anbietet. Entscheidungen hinsichtlich der Konstituierung eines Schiedsgerichts sind dementsprechend keine Schiedssprüche und deshalb auch nicht gesondert anfechtbar. [BGer 27.01.2018, 4A_546/2016]