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Einkommenssteuer bei nachträglicher Kaufpreisminderung

27.07.2020

Die Liegenschaftseigentümerin verkaufte ihr Grundstück im Jahr 2012 um € 7.000. Wegen ihres niedrigen Einkommens unterlag sie inklusive der Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung einem Steuersatz von 0%. Aufgrund von Mängeln am Grundstück zahlte sie im Jahr 2016 € 20.000 an die Käufer zurück. In der Einkommenssteuererklärung wollte die Verkäuferin diese negativen Einkünfte mit positiven aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. Der VwGH führte hierzu aus, dass nach § 30 Abs 7 EStG in der hier anzuwendenden Fassung des AbgÄG 2012 ein Verlust aus privater Grundstücksveräußerung nur zur Hälfte und nur mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgleichbar ist, nicht hingegen mit allen anderen Einkünften. [VwGH 11.12.2019, Ro 2019/13/0035]

  • Aktuelle Regelung: § 30 Abs 7 EStG:

Führen private Grundstücksveräußerungen in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser auf 60% zu kürzen und gleichmäßig auf das Jahr der Verlustentstehung und die folgenden 14 Jahre zu verteilen und ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auszugleichen. Der Steuerpflichtige kann beantragen, dass stattdessen dieser gekürzte Verlust im Verlustentstehungsjahr mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen wird.