
Unterlassungsanordnungen gegen Provider wie Facebook sind grundsätzlich auf Inland beschränkt
27.07.2020Auf der Seite der Beklagten, www.facebook.com, wurde ein Lichtbild ohne Zustimmung des Rechtinhabers als Fotomontage abrufbar gehalten. Auch wenn Access- und Host-Provider keine Überwachungspflicht der von ihnen gespeicherten fremden Inhalte trifft, kann ihnen eine Unterlassungsanordnung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auferlegt werden, wobei sich die Anordnung auch auf sinngleiche Verstöße erstreckt. Das österreichische Urheberrecht bietet allerdings nur einen auf das Inland beschränkten Schutz. [OGH 30.03.2020, 4 Ob 36/20b]