
Spontane Fristverlängerung führt nicht zur Aufhebung des Schiedsurteils
09.11.2017Wird die Frist für die Einbringung eines Schriftsatzes verpasst, steht es dem Schiedsrichter frei, die betroffene Partei auf diesen Umstand hinzuweisen und gleichzeitig die Frist (um mindestens einen Tag) zu verlängern. Dies ist auch ohne Antrag oder Begründung der Partei, ohne Anhörung der Gegenseite und entgegen der vereinbarten Schiedsregeln zulässig. [BGer 02.03.2017, Nr. 4A_405/2016]