
Pensionsabfindung bei Betriebsübergang
27.08.2018Übernimmt der Erwerber eines Betriebes die Pensionszusagen des Veräußerers nicht, entsteht der Anspruch auf Pensionsabfindung der Arbeitnehmer gegenüber dem Veräußerer bereits zum Zeitpunkt der Übernahme des Betriebs. Dies gilt, wenn die Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen haben. Ob im Betrieb des Übernehmers eine etwaige andere Pensionszusage besteht ist unbeachtlich. Die Höhe der Pension ergibt sich aufgrund des Teilwertverfahrens nach den bisherigen Anwartschaften. [OGH 24.08.2017, 8 ObA 73/16t]