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Mitverschulden des Patienten wegen Herbeiführung eines behandlungsbedürftigen Zustandes?

28.09.2016

Ein Patient verursacht schuldhaft einen Autounfall und stirbt daraufhin aufgrund eines Behandlungsfehlers des ihn versorgenden Notarztes. Die Hinterbliebenen klagen den Arzt auf Ersatz des Unterhaltsentganges und der Bestattungskosten. Der Einwand des Arztes, der Patient hätte seine Behandlungsbedürftigkeit selbst herbeigeführt, wird vom OGH abgewiesen. Die Ansprüche des Patienten gegen einen ihn nicht lege artis behandelnden Arzt werden durch das Eigenverschulden des Patienten an seiner Behandlungsbedürftigkeit nicht gemindert. Daher verbietet sich die Annahme eines Mitverschuldens des Patienten wegen schuldhafter Herbeiführung seines behandlungsbedürftigen Zustandes. Die Ansprüche der Hinterbliebenen auf Ersatz des Unterhaltsentganges und der Bestattungskosten werden nicht gemindert. [OGH 25.02.2016, 9 Ob 76/ 15i]