
Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Fremdwährungsdarlehen
14.12.2016Das Bundesfinanzgericht qualifiziert Kursverluste aus der Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei einer Steuerpflichtigen mit betrieblichen Einkünften wurden die Kursverluste nur zur Hälfte (ab 01.01.2016 zu 55%) zum Abzug zugelassen. Entscheidend sei iSd § 27 Abs 3 EStG, ob ein Wirtschaftsgut aufgrund seiner Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, Einkünfte aus der Überlassung von Kapital zu erwirtschaften. [BFG 25.04.2016, RV/2101137/2015]