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Zur Aktivierungspflicht bei Due-Dilligence-Aufwendungen

09.11.2017

Die Kosten einer Due-Dilligence-Prüfung sind als Anschaffungs(neben)kosten zu aktivieren, wenn sie aufgrund einer grundsätzlich und bereits bestimmt (wenn auch nicht endgültig) gefassten Erwerbsentscheidung anfallen. Dies gilt, wenn der Aufwand nicht nur als Vorbereitung für eine noch nicht näher präzisierte, erst später vielleicht noch zu treffende Entscheidung entsteht; wie dies bei einer Marktstudie oder einer Vielzahl von möglichen Alternativen der Fall ist. Es muss also ein enger und unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kosten der Due-Dilligence-Prüfung und der Erwerbsentscheidung bestehen. [VwGH 23.02.2017, Ro 2016/15/0006]