header_1000x205_1000x0.jpg->description

Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-Nachher-Bildern

09.11.2017

Der Beklagte, Eigentümer einer plastisch-chirurgischen Klinik, warb auf seiner Internetseite mit Bildern von Patientinnen vor und nach der Schönheitsoperation. Die Bilder konnten erst nach einer Erstregistrierung eingesehen werden. Dennoch wurde der Chirurg verurteilt, die Werbung mit solchen Bildern künftig zu unterlassen, weil er durch die Werbung mit den Vorher-Nachher-Bildern gegen § 11 Abs 1 Z 3 Heilmittelwerbegesetz ver-stoßen hat. Dass sich potentielle Kunden registrieren müssen, um die Bilder einzusehen, ist unerheblich, weil der Gesetzgeber mit der Bestimmung beabsichtigt, Menschen vor nicht medizinisch indizierten Operationen zu schützen. [OLG Koblenz 08.06.2016, 9 U 1362/15]

  • Achtung: Deutsches Recht!