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Verjährung und Mitverschulden bei Anlegerschäden

01.03.2018

Zur Frage des Beginns der Verjährungsfrist bei Anlegerschäden stellte der OGH fest, dass diese für jeden Beratungsfehler getrennt zu beurteilen ist, wenn bei unterschiedlichen Risiken jeweils eine eigene Verletzung von Aufklärungspflichten in Betracht kommt. Liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, ist dem Kläger schon dadurch ein Schaden entstanden, dass er z.B. eine risikobehaftete Anlageform, wie etwa eine Kommanditbeteiligung, erworben hat, die andere als die gewünschten Eigenschaften aufweist. So ist beim Erwerb einer (ungewollten) Kommanditbeteiligung der Schaden bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung eingetreten. Obwohl die Frist laut Gesetz mit Kenntnis des Schadens zu laufen beginnt, wird eine Erkundigungsobliegenheit angenommen, wenn deutliche Anhaltspunkte bzw. konkrete Verdachtsmomente für einen Schadenseintritt gegeben sind. Von einem Mitverschulden des Anlegers ist auszugehen, wenn dem Kunden, entweder aufgrund eigener Fachkenntnisse oder weil er deutliche Risikohinweise ignoriert und Informationen nicht liest, die Unrichtigkeit der Beratung hätte auffallen müssen. [OGH 18.05.2017, 10 Ob 58/16a]